Während der Entwurf der deutschen Cannabisgesetze auf ein gemischtes Echo gestoßen ist, haben die Vertreter der Hanfindustrie des Landes die Entwicklungen begrüßt.
Anfang des Monats bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) die zur Bewährung ausgesetzten Haftstrafen von zwei gewerblichen Händlern von CBD-Blüten.
Dies war das jüngste in einer langen Liste ähnlicher Urteile, und möglicherweise stehen noch Hunderte weiterer ähnlicher Fälle vor den Gerichten des Landes an, die Hanf/CBD weiterhin als Betäubungsmittel ansehen.
Es wird jedoch davon ausgegangen, dass die neuen Cannabis-Verordnungen des Landes Hanf/CBD-Produkte endlich aus dem deutschen Betäubungsmittelgesetz herausnehmen werden.
Aus dem Betäubungsmittelgesetz gestrichen
Diese Entwicklung wird von Jürgen Neumeyer, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Cannabiswirtschaft(BvCW), begrüßt.
Gegenüber BusinessCann erklärte er, dass es den Anschein hat, dass „in Zukunft Cannabis – und damit auch Nutzhanf und CBD – in Deutschland vollständig aus dem Betäubungsmittelgesetz gestrichen werden“.
Er fügte hinzu: „Die vollständige Streichung von Cannabis aus dem BtMG wird als konstruktiver Vorschlag der Cannabisindustrie begrüßt. Neben der Regulierung von Stimulanzien ist für die BvCW ein verlässlicher Rechtsrahmen für medizinische Cannabis- und Industriehanfprodukte, einschließlich Produkten mit nicht-toxischen Cannabinoiden wie CBD, wichtig.“
Das vollständige Eckpunktepapier wurde gestern veröffentlicht, nachdem es letzte Woche durchgesickert war. Es bietet weitere Klarheit über die Pläne der Regierung in Bezug auf CBD und Industriehanf.
Sie bestätigte, dass Cannabis für den Erwachsenengebrauch, medizinisches Cannabis und Industriehanf „rechtlich nicht mehr als Betäubungsmittel eingestuft werden“, sollten die Vorschläge in Kraft treten, und dass die rechtlichen Rahmenbedingungen „in einem separaten Gesetz“ zum Betäubungsmittelgesetz festgelegt werden.
In dem Dokument (übersetzt ins Englische) heißt es weiter: „Der maximale THC-Wert für Industriehanf sollte beispielsweise auf 0,3 Prozent festgelegt werden, in Übereinstimmung mit dem EU-Recht, das ab dem 1. Januar 2023 gelten wird. Für den Umgang mit Cannabidiol (CBD)-Produkten müssen möglicherweise besondere Regelungen getroffen werden.“
Der deutsche Cannabis-Anwalt Kai-Friedrich Niermann sagte gegenüber BusinessCann, er habe Zugang zu den Unterlagen des Bundesgesundheitsministeriums zu diesem Thema gehabt.
Er erklärte: „Ein neues Cannabiskontrollgesetz, wie es im Eckpunktepapier vorgeschlagen wird, würde Cannabis vollständig aus dem bestehenden Betäubungsmittelgesetz herausnehmen und neu regulieren, wie es der Entwurf des Cannabiskontrollgesetzes der Grünen Partei bereits vorsieht.
„Alles, was einen THC-Gehalt von 0,3 % übersteigt, ist dann Cannabis und unterliegt den Bestimmungen des neuen Gesetzes, d.h. Anbau und Vertrieb müssen lizenziert werden.
Missbrauch wegen Trunkenheit“ abgeschafft
„Alles, was unterhalb dieser Schwelle liegt, ist Industriehanf und unterliegt nicht mehr den bisherigen Beschränkungen. Industriehanf darf weiterhin ausschließlich von Landwirten angebaut werden, aber der Handel wäre dann ohne Lizenz und Beschränkung möglich.
„Insbesondere das bisherige Tatbestandsmerkmal der Anlage 1 zum Betäubungsmittelgesetz, der ‚Missbrauch zu Rauschzwecken‘, würde dann entfallen und könnte von den Strafverfolgungsbehörden nicht mehr zur Kriminalisierung von Nutzhanf und dessen Derivaten herangezogen werden.“
Am 14. Oktober bestätigte das Bundesgericht die Verurteilungen von zwei Händlern von CBD-Blüten zu mehrjährigen Haftstrafen auf Bewährung.
Damals warnte der BvCW, dass weitere Verurteilungen und ein Vermarktungsverbot für zahlreiche Hanfprodukte auf dem Markt bevorstünden.
Bei fast 900 Hanfbetrieben in Deutschland warnte der BvCW, dass dies für Hunderttausende von Menschen, die in der Branche tätig sind, existenzbedrohend und strafbar sein könnte.
In einer Presseerklärung heißt es weiter: „Der BvCW stellt eine Zunahme von Strafverfolgungsmaßnahmen fest und appelliert daher an Bundesgesundheitsminister Karl Lauterbach, die Expertenempfehlung des ihm unterstellten BfArM endlich umzusetzen.“
In den Pressemitteilungen wird der Cannabis-Anwalt Dr. Ferdinand Weiss mit den Worten zitiert: „Der 6. Strafsenat des BGH hat nun entschieden, dass CBD-Blüten – sofern sie nicht entharzt sind oder nur Spuren von THC in vernachlässigbaren Mengen enthalten – Betäubungsmittel sind, da ein Missbrauch dieser Produkte zu Rauschzwecken nicht auszuschließen ist.“
Der Fall Hanfbar
Die Voraussetzungen für diese Strafmaßnahme waren in einer früheren Verhandlung – dem so genannten Hanfbar-Fall – geschaffen worden, bei der es um den Verkauf von Hanftee ging.
In diesem Fall sagte der BGH, dass die Bestimmungen des deutschen Betäubungsmittelgesetzes „den Verkauf von Hanfblüten und -blättern an Endverbraucher zu Konsumzwecken nicht generell verbieten“.
Allerdings sei bei der oralen Einnahme von Hanfblüten in Form von Keksen eine potenziell berauschende Wirkung und damit die Möglichkeit des Missbrauchs gegeben.
In Bezug auf laufende Strafverfahren und mögliche Amnestien für bereits Verurteilte fügte Niermann hinzu: „Laufende Strafverfahren können bereits nach den geltenden strafprozessrechtlichen Bestimmungen unmittelbar mit Inkrafttreten des neuen Gesetzes eingestellt werden.“
Und in Bezug auf Cannabis-Verurteilungen sagte er, dass rückwirkende Amnestien jetzt in Betracht gezogen werden: „Das Eckpunktepapier erwähnt die Möglichkeit der Löschung von Verurteilungen aus dem Bundeszentralregister, die nach dem neuen Gesetz nicht mehr strafbar wären, und bestätigt, dass weitergehende Rehabilitierungs- oder Amnestiebestimmungen geprüft werden.“
Dem Eckpunktepapier zufolge werden mit Inkrafttreten der neuen Verordnungen „laufende Ermittlungen und Strafverfahren“ eingestellt.
Außerdem werden „eingetragene Verurteilungen aus dem Bundeszentralregister, die ausschließlich wegen einer Tat eingetragen sind, für die das Gesetz künftig keine Strafe mehr vorsieht (insbesondere Besitz, Erwerb und Anbau von Cannabis bis zu einer Höchstmenge von 20 bis 30 Gramm oder von drei weiblichen Blütenpflanzen)“ getilgt.