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Europa macht einen großen Schritt in Richtung Cannabisreform für den Großhandel: Deutscher Plan für den Gebrauch durch Erwachsene vorgestellt

Deutschland und die Tschechische Republik wollen den Konsum von Cannabis legalisieren und damit die Ära der Prohibition in Europa beenden.

Nach monatelangen Gesprächen mit der Europäischen Kommission scheinen die Nachbarländer einen geeigneten rechtlichen Weg für eine umfassende Cannabisreform ausgehandelt zu haben.

Auch wenn die Legalisierung von Cannabis in Deutschland nicht das ist, was sich die Ampelkoalition bei ihrem Amtsantritt im November 2021 ursprünglich vorgestellt hatte, darf die Bedeutung dieser Errungenschaft nicht unterschätzt werden.

Der deutsche Gesundheitsminister Dr. Karl Lauterbach stellte heute seine Pläne vor: „Dies sollte ein Modell für Europa und die EU als Ganzes sein…(unser Ziel ist es,) mit den EU-Staaten zusammenzuarbeiten, um die Cannabispolitik und den Handel zu fördern.“

Bei der Vorstellung des Papiers mit Dr. Lauterbach sagte der Minister für Ernährung und Landwirtschaft Cem Özdemir: „Dies ist aufgrund der kontroversen Debatte kein einfaches Projekt. Die Auseinandersetzung mit internationalem und EU-Recht ist eine komplizierte Situation“.

Das Ziel der Gesetzgebung sei es, den Jugendschutz zu fördern. Die Bemühungen, Cannabis zu bekämpfen, seien gescheitert, da die Zahl der Konsumenten gestiegen sei und der Schwarzmarkt zugenommen habe.

Der ursprüngliche Plan Deutschlands sah vor, Cannabis in speziellen Geschäften an über 18-Jährige zu verkaufen. Aufgrund von Einwänden der Europäischen Kommission, die sich auf die internationalen Drogenkonventionen und die Regeln für den freien Warenverkehr in der Europäischen Union stützen, mussten diese ursprünglichen Pläne jedoch zurückgestellt werden.

Zwei-Säulen-Gleis

Stattdessen hat die Bundesregierung ein Zwei-Säulen-Modell für die kontrollierte Abgabe von Freizeit-Cannabis an Erwachsene vorgeschlagen, das sich auf Qualitätskontrolle, Verbrauchergesundheit und die Minimierung des Schwarzmarktes konzentriert.

Die erste Säule umfasst den privaten und gemeinschaftlichen, nichtkommerziellen Heimanbau innerhalb eines strengen rechtlichen Rahmens.

Cannabis wird für den privaten Gebrauch legalisiert, wobei alle Personen über 21 Jahren bis zu 30 Gramm besitzen und bis zu drei Pflanzen für den Eigenbedarf anbauen dürfen.

Darüber hinaus wird es eine unbestimmte Anzahl von „wissenschaftlichen“ Pilotstudien an verschiedenen Orten im ganzen Land geben – auf Opt-in-Basis. Diese werden den Verkauf von Cannabis in registrierten Geschäften ermöglichen.

Diese sind auf fünf Jahre angelegt und werden überwacht, um die Auswirkungen des legalen Verkaufs auf den Konsum und den Schwarzmarkt zu ermitteln. Das Produkt wird aus der kommerziellen Lieferkette stammen.

Auch Tschechien bewegt sich

Letzte Woche gab die Tschechische Republik bekannt, dass sie eine neue Drogenstrategie mit einer Laufzeit bis Ende 2025 verabschiedet hat, die die Einführung eines streng regulierten Cannabismarktes vorsieht.

Die genauen Regeln des Aktionsplans werden von einer Expertengruppe festgelegt, sagte Premierminister Petr Fiala nach einer Kabinettssitzung letzte Woche.

Laut Herrn Fiala stellt die neue Strategie einen ausgewogenen Ansatz in der Drogenpolitik dar und entspricht den internationalen Erfahrungen in diesem Bereich.

Die Maßnahmen sollen die Risiken minimieren und den Zugang von Kindern und Jugendlichen zu Suchtmitteln begrenzen, sagte er.

Der tschechische Vorsitzende der Europäischen Piratenpartei, Mikuláš Peksa, erklärte gegenüber Business of Cannabis, dass die Partei die Einführung des lizenzierten Verkaufs von Cannabis durch registrierte Einzelhandelsgeschäfte anstrebe.

„Während Cannabis und Hanf in Europa und dem Rest der Welt seit Jahrhunderten verwendet werden, gipfelte ihr Verbot in den Vereinigten Staaten in den 1930er Jahren in der Einstufung von Cannabis als schädliches Betäubungsmittel im Einheitsübereinkommen über Suchtstoffe von 1961.

„Die Reform des deutschen Betäubungsmittelgesetzes von 1992 hat Cannabis in Deutschland effektiv entkriminalisiert, und es wird angenommen, dass etwa vier Millionen Menschen von insgesamt 83 Millionen Einwohnern regelmäßig Cannabis konsumieren. Seit 2017 ist medizinisches Cannabis im Land verfügbar.“

 

Deutschlands vorgeschlagene Regeln für Cannabis Social Clubs

 

  • Gemeinnützige Vereinigungen können unter engen, klar definierten rechtlichen Rahmenbedingungen gemeinsam Cannabis für Freizeitzwecke anbauen und es an Mitglieder für den Eigenverbrauch verkaufen. Die Mitglieder sollten sich so aktiv wie möglich an der Vereinigung beteiligen. Die Beteiligung von Mitarbeitern der Vereine am Anbau ist erlaubt, die Beauftragung Dritter mit dem Anbau ist jedoch ausgeschlossen.
  • Die Rahmenbedingungen für die Abwicklung sind in einem eigenen Gesetz geregelt.
  • Neben dem geernteten Freizeit-Cannabis können die Mitglieder von der Vereinigung auch Samen und Stecklinge für den Eigenanbau erhalten.
  • Es wird geprüft, ob und wie Saatgut und/oder Stecklinge für den privaten Anbau von den Verbänden zum Selbstkostenpreis bezogen werden können, ohne dass die Mitgliedschaft in einem Verband Voraussetzung dafür ist.
  • Die Genehmigung und Überwachung erfolgt durch staatliche Behörden im Hinblick auf die Einhaltung der Quantitäts-, Qualitäts- und Jugendschutzanforderungen sowie durch Stichproben und Vor-Ort-Besuche.
  • Personenbezogene Daten, die von den Verbänden im Zusammenhang mit dem Verkauf von Freizeit-Cannabis, Samen und Stecklingen an Mitglieder erhoben werden, dürfen nicht an unbefugte Dritte weitergegeben oder für andere Zwecke verwendet werden. Die Mitgliedschaft in mehreren Vereinigungen ist verboten.
  • Bußgelder, Entzug der Zulassung oder Geld- bzw. Freiheitsstrafen bei Mehrfachverstößen sind möglich.
  • Die angebauten und geernteten Mengen orientieren sich an der Nachfrage. Es bestehen Berichts- und Dokumentationspflichten für die produzierten und gelieferten Mengen. Es besteht ein Verbot der Ein- und Ausfuhr von Cannabis für den Freizeitgebrauch.
  • Die Mitgliedsbeiträge decken den Selbstkostenpreis, gestaffelt nach der gelieferten Menge (eventuell mit einer Grundpauschale und einem Zusatzbetrag pro geliefertem Gramm).
  • Die Zahl der Mitglieder pro Verein ist auf maximal 500 begrenzt, die mindestens 18 Jahre alt sein und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben müssen. Die Zahl der Verbände kann durch die Bevölkerungsdichte begrenzt werden.
  • Der Verein kann nur von Personen geführt werden, deren Zuverlässigkeit geprüft wurde. Der Verein wird nach den Grundsätzen des Vereinsrechts geführt.
  • Eine persönliche Haftung des Vereinsvorstandes bei Vermögensschäden oder bei der Verletzung behördlicher Auflagen sollte nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit erfolgen.
  • Die Beschaffung von Saatgut für den (Erst-)Anbau in den Vereinen wird ermöglicht. Die Möglichkeit der Einfuhr von Saatgut aus Drittländern wird derzeit geprüft.
  • Der Verkauf des geernteten Cannabis (Blüten) ist nur an Mitglieder erlaubt; keine Weitergabe an Dritte; max. 25 g Cannabis pro Tag, maximal. 50 g pro Monat, maximal. 7 Samen oder 5 Stecklinge pro Monat. Die Abgabe an Jugendliche unter 21 Jahren ist auf eine Menge von 30 g pro Monat beschränkt, zusätzlich zu einer Begrenzung des zulässigen THC-Gehalts (Grenze noch zu klären). Dies sollte bei der Sortenwahl berücksichtigt werden.
  • Es wird geprüft, ob und wie der kostenlose Austausch von Saatgut und Stecklingen zwischen den Verbänden zur Qualitätssicherung möglich ist.
  • Für den Gemeinschaftsanbau gelten Qualitätsvorschriften (insbesondere Verbot von Zusatzstoffen oder Beimischungen wie Tabak oder Aromen, Vorschriften für Pestizide, keine synthetischen Cannabinoide).
  • Eine Lieferung erfolgt nur in reiner Form (Blüten oder Harz) in neutraler Verpackung oder lose mit beigefügten Informationen über das Produkt (Sorte, einschließlich ihres üblichen durchschnittlichen THC-Gehalts und des Gehalts an anderen Cannabinoiden wie CBD), Dosierung und Anwendung sowie die Risiken des Konsums und Beratungsstellen.
  • Der Konsum auf dem Vereinsgelände ist verboten, ebenso der öffentliche Konsum in der Nähe von Schulen, Kindertagesstätten usw. und in Fußgängerzonen bis 20 Uhr.
  • Gleichzeitig besteht ein Verbot des Verkaufs von Alkohol, Tabak oder anderen Genuss- und Rauschmitteln.
  • Der Zugang ist nur Erwachsenen mit einer strengen Alterskontrolle gestattet.
  • Es gelten die Bedingungen des Jugendschutzes und der Prävention: Von der Vereinigung zu ernennen
  • Jugendschutz-, Sucht- und Präventionsbeauftragte verfügen über eine ausgewiesene Fachkompetenz, es besteht eine verpflichtende Kooperation mit der örtlichen Suchtpräventions- oder Beratungsstelle und ein Mindestabstand zu Schulen, Kindertagesstätten o.ä..
  • Es besteht ein generelles Werbeverbot für die Verbände und für Cannabis. Sachliche Informationen sind zulässig.
  • Ein Mindestmaß an Schutzmaßnahmen (z.B. einbruchsichere Räumlichkeiten, Umzäunung) verhindert den Zugang durch unbefugte Dritte.

 

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